Ferienbetreuung für Mitarbeiterkinder - steuerfrei und familienfreundlich

Sehr geehrte Damen und Herren,

familienfreundliche Arbeitgeber sind gefragt wie nie - besonders dann, wenn Schule und Beruf nicht immer perfekt zusammenpassen. Mit unseren Gipfelstürmer Feriencamps unterstützen Sie Ihre Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter dabei, Job und Familie entspannt zu vereinbaren und profitieren gleichzeitig von steuerlichen Vorteilen.
Ob individuelle Betreuungskontingente, exklusive Firmenwochen oder gemeinsame Kommunikation in Ihrem Intranet - wir beraten Sie gerne persönlich, wie Sie Ihr familienfreundliches Engagement optimal gestalten können.
Lassen Sie uns gemeinsam die Gipfel stürmen - für zufriedene Mitarbeiterfamilien und ein starkes Unternehmen.

Nehmen Sie direkt Kontakt zu uns auf!
Eure Gipfelstürmer

So einfach funktioniert es:

  1. Ihre Mitarbeitenden wählen zusammen mit Ihren Kindern aus unserem umfangreichen Programm ihr Wunschangebot aus.
  2. Anschließend melden sie ihre Kinder direkt über unsere Homepage an: www.diegipfelstuermer.org, dabei wird Ihr Unternehmen als Arbeitgeber angegeben.
  3. Wir stellen Ihnen anschließend eine Teilnehmerliste zur Übersicht bereit.
  4. Sie gewähren den Zuschuss an Ihre Mitarbeitenden - steuerfrei nach § 3 Nr. 33 EStG oder als betriebliche Leistung.

Vorteile für ihr Unternehmen:

  1. Mitarbeiterbindung und Familienfreundlichkeit: Mitarbeiterbindung entsteht dort, wo Wertschätzung spürbar wird. Wenn Arbeitgeber Familien in der Ferienzeit gezielt unterstützen, vermitteln sie nicht nur Verständnis, sondern echtes Engagement für das Wohl ihrer Belegschaft. Diese Haltung zahlt sich aus - durch motivierte, loyalere und langfristig gebundene Mitarbeitende. Ferienbetreuungsangebote sind damit weit mehr als eine organisatorische Hilfe: Sie sind Ausdruck einer modernen Unternehmenskultur, die Verantwortung übernimmt, Familien stärkt und dadurch das Unternehmen als attraktiven Arbeitgeber positioniert.

  2. Steuerliche Entlastung: Nach § 3 Nr. 33 EStG sind Zuschüsse des Arbeitgebers zur Betreuung von nicht schulpflichtigen Kindern (Kita, Kindergarten, Krippe) steuer- und sozialversicherungsfrei, sofern sie zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gewährt werden. Das heißt: eine reine Gehaltsumwandlung ist nicht zulässig; die Leistung muss zusätzlich sein.
  3. Auch für schulpflichtige Kinder interessant: Es greift ebenso § 3 Nr. 33 EStG, wenn der Arbeitgeber die Ferienbetreuung organisiert oder bezuschusst, damit Mitarbeitende in den Ferien weiterarbeiten können. Denn dann gilt der Zuschuss häufig als betrieblich veranlasst - also kein steuerpflichtiger Arbeitslohn. Besonders wenn die Betreuung allen Mitarbeitenden gleichermaßen offensteht, ist diese Unterstützung steuerlich begünstigt.

  4. Schon gewusst? Eltern haben seit 2025 die Möglichkeit, einen großen Teil der reinen Betreuungskosten steuerlich geltend zu machen: Bis zu 80 % der Kosten, maximal 4.800 € pro Kind und Jahr, können als Sonderausgaben berücksichtigt werden. Dies gilt für alle Kinder bis zum 14. Lebensjahr.


    ZUR ANMELDUNG: Sommer  /  Winter